Am 5. November hat der Bundesrat die Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Diese muss nun noch vom Bundeskabinett bestätigt werden und tritt dann unmittelbar in Kraft. Der Kern der Verordnung sieht insbesondere vor, dass die in den Gebäuden installierten Messvorrichtungen künftig fernablesbar sein müssen. Daraus resultieren umfangreiche Informationspflichten für Eigentümern den Mietern gegenüber.

Ziel der Verordnung ist es, die flächendeckende Fernablesbarkeit messtechnischer Einrichtungen bis spätestens 2027 sicherzustellen. Das bedeutet konkret, dass nicht fernablesbare Messgeräte bis Ende 2026 nachgerüstet oder durch fernablesbare Messgeräte ausgetauscht werden müssen. Nur wenn dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht möglich sein sollte oder unangemessenen Aufwand bedeutet, kann darauf verzichtet werden. Neu eingebaute bzw. nachgerüstete Messeinrichtungen müssen darüber hinaus interoperabel sein. Das bedeutet, dass die Geräte die Fähigkeit besitzen müssen, untereinander Informationen auszutauschen. Zudem müssen sie sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angeschlossen werden können.

Weitreichende Informationspflichten für den Eigentümer

Sobald ein Eigentümer auf fernablesbare Messgeräte umrüstet, warten neue Pflichten auf ihn. Bis Ende 2021 muss er seine Mieter regelmäßig Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen zu Verfügung stellen; ab 2022 wird eine monatliche(!) Mitteilung verpflichtend. Darüber hinaus werden Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Mietern mit der Abrechnung auch zusätzliche weiterführende Informationen mitzuteilen, z.B. einen Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs mit dem Vorjahrszeitraum, Erläuterungen zu Steuern und Abgaben sowie Informationen zum Brennstoffmix und ähnliches. Dabei reicht es nicht, die Informationen zur Verfügung zu stellen, der Gebäudeeigentümer muss vielmehr sicherstellen, dass diese den Mieter auch erreichen.

Kommen Gebäudeeigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, können Nutzer ihren Kostenanteil um jeweils 3% je Verstoß kürzen. Als Verstoß gilt auch die Nichtinstallation fernablesbarer Geräte.

 

Weitere Informationen:

Verordnung der Bundesregierung über die Änderung der Heizkostenverordnung